Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Gase-Lieferungen und die Bereitstellung von Behältern zur Lieferung und Lagerung von Gasen der MTI IndustrieGase AG (MTI) ausschließlich, wenn und soweit nichts anderes in Schrift- oder Textform vereinbart wurde.

b) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von MTI schriftlich bestätigt wurden.

c) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (nach § 14 BGB) auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn kein weiterer Hinweis hierauf erfolgt oder in späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich hierauf verwiesen wird.

d) Behälter im Sinne dieser AGB sind insbesondere Flaschen, Flaschenbündel, Fässer, Paletten, kryogene Transportgefäße und stationäre Tankanlagen für Gase, insbesondere Gastanks und Trailer.

e) Der gewerbliche Weiterverkauf insbesondere von Mietbehältern ist untersagt. Für Gase in Nutzungs- und Pfandbehältern wird der gewerbliche Weiterverkauf in gesonderten Liefervereinbarungen vereinbart.

2. Angebote, Preise, Vertragsabschluss

a) Angebote von MTI sind freibleibend und unverbindlich. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn MTI das bestellte Produkt an den Kunden versendet und/oder die Bestellung oder den Versand bestätigt. Die Bestätigung über den Eingang einer Bestellung stellt noch keine Bestellbestätigung dar.

b) Angebotspreise gelten ab Werk, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, zzgl. Energiezuschlägen, exklusive Transport und Verpackung und werden, wenn und soweit nicht abweichend vereinbart, in EURO berechnet.

c) Die Mengenangabe „m3“ bezieht sich auf einen Gaszustand bei 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar.

d) Restinhalte von Behältern werden bei Rückgabe nicht erstattet.

3. Lieferung und Transport

a) Der Transport von Gasen in Behältern erfolgt „ex Works“ (Incoterms 2020).
Wirkt MTI bei der Be-/Entladung von Ware mit, so handelt es sich um eine reine Gefälligkeit. MTI übernimmt hierdurch nicht die Verantwortung für eine betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung.

b) Vereinbarte Lieferungen an den Kunden erfolgen im Rahmen von Touren, die durch MTI oder durch von MTI beauftragte Dienstleister geplant und durchgeführt werden. Eine termingerechte Belieferung wird dabei zwar angestrebt, kann aber nicht gewährleistet werden.

c) Der Kunde gewährleistet während der üblichen Betriebs-/Geschäftszeiten den uneingeschränkten Zugang zu seinen Tankanlagen für die Be- und Entladung.

d) MTI ist zu Teillieferungen berechtigt.

e) Erfüllungsort ist der jeweilige Versandort der Ware.

f) Ergänzende Bestimmungen können in separaten Lieferverträgen vereinbart werden.

g) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

h) Machen höhere Gewalt oder andere unverschuldete Ereignisse (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlag, Pandemie/Epidemie, Rohstoffmangel, Lieferausfall/-verzögerung von Vorlieferanten, Produktmittelknappheit, außergewöhnliche Verkehrs- und/oder Straßenverhältnisse, Betriebsstörungen, amtliche Verfügungen) die Lieferung oder eine sonstige Leistung unmöglich, ist eine Leistungspflicht von MTI für die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt oder anderer unverschuldeter Ereignisse ausgeschlossen.

i) MTI kann außerdem die Leistung verweigern, wenn und soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Kaufvertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Kunden an der Erfüllung des Kaufvertrages steht. Bereits gezahlte Beträge werden von MTI unverzüglich erstattet.

j) Bei Selbstabholung ist der Kunde für die ordnungsgemäße Be- und Entladung des Fahrzeugs sowie die Sicherung der Ladung verantwortlich. Er wird dabei die einschlägigen Vorschriften über Unfallverhütung, Lagerung und Transport beachten.

4. Gewährleistung

a) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte bzw. hergestellte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der Bedienungs- und Montageanleitung, der technischen Dokumente bzw. der vorgenommenen Einweisung durch MTI. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinaus gehender Verwendungszweck gelten nur dann, wenn und soweit sie von MTI ausdrücklich bestätigt wurden.

b) Ein bereits bei der Lieferung mangelhaftes Produkt (Gewährleistungsfall) wird MTI nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten durch ein mangelfreies ersetzen oder fachgerecht reparieren lassen (Nacherfüllung). Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, wenn das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:

(1) bei Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind,

(2) bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung, Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer Elektrizität, Feuer).

c) Einwendungen wegen offensichtlicher Mängel und/oder zu geringer Menge der Lieferungen müssen MTI unverzüglich nach Empfang der Lieferung mitgeteilt werden. Die beanstandete Ware darf nicht weiterverwendet werden. Beanstandungen der Berechnung der Lieferung müssen spätestens zehn Werktage nach Empfang der Rechnung erfolgen.

d) MTI leistet keine Gewähr für einen Fehler, der durch unsachgemäße Reparatur durch einen nicht von MTI autorisierten Servicepartner entstanden ist.

e) Erfordert die vom Kunden gewünschte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Reparatur) einen Aufwand, der in Anbetracht des Produktpreises unter Beachtung des Vertragsinhaltes und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht – wobei insbesondere der Wert des Kaufgegenstandes im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen sind, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden kann – beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung. Das Recht von MTI, auch diese andere Art der Nacherfüllung unter der vorgenannten Voraussetzung zu verweigern, bleibt unberührt.

f) Sendet der Kunde die Ware ein, um ein Austauschprodukt zu bekommen, richtet sich die Rückgewähr des mangelhaften Produktes nach folgender Maßgabe:
Sofern der Kunde die Ware zwischen Lieferung und Rücksendung in mangelfreiem Zustand benutzen konnte, hat dieser den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen zu erstatten. Für einen nicht durch den Mangel eingetretenen Untergang oder die weitere Verschlechterung der Ware sowie für die nicht durch den Mangel eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware im Zeitraum zwischen Lieferung der Ware und Rücksendung der Ware hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Der Kunde hat keinen Wertersatz für die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entstandene Verschlechterung der Ware zu leisten. Die Pflicht zum Wertersatz entfällt für die Rücksendung eines mangelhaften Produktes im Gewährleistungsfall ferner,

(1) wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung gezeigt hat,

(2) wenn MTI die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden auch bei MTI eingetreten wäre,

(3) wenn die Verschlechterung oder der Untergang beim Kunden eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

g) Die Schadensersatzpflicht des Kunden bei einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der Rücksendungspflicht richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

h) Der Kunde kann nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Reparatur oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu einem vertragsgerechten Zustand des Produktes geführt hat.

i) Die Gewährleistung von MTI endet für Verbraucher nach zwei Jahren und für Unternehmer nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware. Weisen gelieferte Gase in mangelfreiem Zustand eine regelmäßige Stabilität von einem die Verjährungsfrist für Mängelrechte unterschreitenden Zeitraum auf, so leistet MTI Gewähr nur für den Zeitraum der regelmäßigen Stabilität des Gases.

(j) MTI leistet keine Gewähr für die natürliche Abnutzung und nicht von MTI zu vertretender unsachgemäßer Behandlung von Gegenständen.

k) Bei der Durchführung von Reparaturen beschränkt sich die Gewähr nur auf ersetzte Teile und/oder auf einwandfreie Durchführung der Arbeiten.

5. Haftung

a) Die Haftung von MTI – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die von MTI oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten fahrlässig herbeigeführt wurden. Die für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würden und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

b) In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ist die Haftung von MTI der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

c) Die Haftung für entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse oder sonstige Vermögensschäden wegen Verzugs, Sach- oder Rechtsmängeln ist außer im Fall der Haftung wegen Vorsatzes ausgeschlossen.

d) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

e) Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer Beschaffenheitsgarantie und nach dem Produkthaftungsgesetz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

f) Von der Haftung durch MTI ausgeschlossen sind alle Schäden, die der Kunde durch verbotswidrige Inbetriebnahme oder fehlerhafte, gewaltsame oder nachlässige Behandlung verursacht hat.

6. Zahlung

Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Zahlungen gelten nur dann als rechtzeitig erbracht, wenn MTI darüber am Fälligkeitstag verfügen kann.

7. Zahlungsverzug

a) Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er eine Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.

b) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist MTI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung geltend zu machen. Falls MTI ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist MTI berechtigt, diesen geltend zu machen.

c) MTI ist berechtigt, für Mahnungen kostendeckende Mahngebühren zu berechnen.

d) Bei Zahlungsverzug hat MTI, solange dieser nicht beseitigt ist, das Recht, die vertraglichen Leistungen einzustellen oder nur gegen sofortige Barzahlung zu leisten. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen sind unzulässig, es sei denn, sie resultieren aus einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von MTI unbestritten sind.

9. Zurückbehaltungsrecht

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10. Bereitstellung der Behälter

a) Gase werden dem Kunden in Miet- Nutzungs- und/oder Pfandflaschen abhängig von der Flaschengröße und Gasart zur Verfügung gestellt. Für den Bezug von Gasen in flüssigem Zustand gelten zusätzlich die in den zugrundeliegenden Liefer- und Mietverträgen für MTI Versorgungseinrichtungen vereinbarten Bedingungen.

b) Mietbehälter

Mietbehälter und Mietpaletten sind unveräußerliches Eigentum von MTI. Die Mietbehälter bleiben unpfändbares und freies Eigentum von MTI, da sie, wenn und soweit im konkreten Fall anwendbar, im Sinne des § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Dem Kunden werden die Mietbehälter und Mietpaletten nur zum Transport und zur Entnahme der bei MTI gekauften Gasfüllung mietweise überlassen.
Die Weitergabe der Behälter und Paletten an Dritte oder jede andere Benutzung ist – auch aus Sicherheitsgründen – nicht gestattet. Die Höhe der Miete für die überlassenen Mietbehälter und Mietpaletten richtet sich nach der aktuellen Preisliste von MTI oder ist in abweichenden Mietverträgen vereinbart. Die mietweise überlassenen Behälter/Paletten hat der Kunde unverzüglich nach Entleerung auf seine Kosten an MTI zurückzuführen. Die Dokumentation der Rückführung erfolgt durch Quittierung des Fahrpersonals oder Quittierung eines Vertriebspartners von MTI.
Zurückgegebene Behälter werden dem Konto desjenigen Kunden gutgeschrieben, der die Behälter und Paletten bei MTI bezogen hat. Dies gilt auch für die Rückführung von Dritten. Die Mietrechnung dokumentiert die Warenbewegungen und gilt als Nachweis über die MTI-Flaschenbestände des Kunden. Der Kunde haftet für den Verlust oder eine über die übliche Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgehende Beschädigung der ihm mietweise überlassenen Behälter und Paletten. Gibt der Kunde Behälter oder Paletten nicht oder in einem Zustand zurück, der eine Wiederherrichtung mit angemessenen Mitteln nicht zulässt, so hat er den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Ersatzbehälter oder -paletten zur Erfüllung der Rückgabeverpflichtung werden nicht akzeptiert.

c) Pfandbehälter

Ausgewählte Produkte stellt MTI in Pfandbehältern zur Verfügung. Bei Pfandbehältern wird dem Kunden zur Sicherstellung der Rückgabe an MTI ein Pfandentgelt berechnet.
Bei Rückgabe der verwendungsfähigen leeren Pfandflasche ist der Kunde berechtigt, eine neue Pfandflasche zu beziehen oder aber bei Rückgabe ohne erneuten Bezug die Erstattung des Pfandentgeltes zu verlangen. Die Rückgabe der Pfandflasche und Erstattung des Pfandentgeltes ist auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem letzten Bezug beschränkt.
Nach Ende der Geschäftsbeziehungen sind die Pfandpaletten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, an MTI zurückzuführen, andernfalls ist MTI berechtigt, die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Pfandbetrag und Neubeschaffungswert zu berechnen.

d) Nutzungsbehälter

Soweit dem Kunden ein Behälter gegen Zahlung eines einmaligen Nutzungsentgeltes überlassen wird, erwirbt er das Recht zur Nutzung dieses Behälters für die Zeit des einmaligen oder wiederkehrenden Gasbezuges von MTI in einem Nutzungsbehälter. Bei Rückgabe des leeren und wiederverwendbaren Nutzungsbehälters hat der Kunde gegen Bezahlung ausschließlich des Gaspreises das Recht, einen gefüllten Nutzungsbehälter zur weiteren Nutzung wiederzubeziehen. Ein erneutes Nutzungsentgelt entfällt insoweit. Gibt der Kunde ausschließlich Leergut zurück ohne neues Gas bei MTI zu beziehen, erlischt sein Nutzungsrecht. Das Nutzungsentgelt wird nicht zurückerstattet.

e) Kundenbehälter

Behälter des Kunden werden, wenn und soweit MTI kein anderer Auftrag vorliegt, gefüllt und zur Abholung bereitgestellt. MTI ist berechtigt, Behälter des Kunden vor ihrer Befüllung gemäß der geltenden Vorschriften zu prüfen und herrichten zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.

11. Rücksendung

Der Kunde hat bei der Rücksendung der Ware und des Zubehörs nach Möglichkeit die Originalverpackung zu verwenden, auch wenn diese durch eine Öffnung zur Funktionsprüfung beschädigt sein sollte. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.

12. Entnahme von Gasen

a) Die Gase dürfen den Behältern nur entsprechend der anerkannten Regeln bzw. Vorschriften der Technik entnommen werden.

b) Für flüssige und unter Druck gelöste Gase sind die jeweiligen Entnahmemengen in Übereinstimmung mit deren physikalischen Eigenschaften zu begrenzen, um so einen störungsfreien Betrieb und die Ausnutzung des Behälterinhalts zu sichern.

c) Etwaige Restinhalte in zurückkommenden Behältern werden nicht vergütet.

d) In Behältern gelieferte Gase sind nur zum Verbrauch durch den Kunden bestimmt.

13. Betriebssicherheit

a) Arbeiten an der Gasanlage und dem Behälter dürfen nur von MTI oder von durch MTI autorisierten Servicepartnern vorgenommen werden, da sonst die Betriebssicherheit gefährdet ist.

b) Von allen Arbeiten ist MTI eine Prüfbescheinigung auszuhändigen. Bei unfachmännischen Änderungen ist MTI aufgrund der technischen Regeln verpflichtet, die Gaslieferung einzustellen, ohne dass dem Kunden daraus irgendwelche Ansprüche oder Rechte gegen MTI entstehen. Die betriebsbereite Wiederherrichtung erfolgt auf Kosten des Kunden.

c) Sollte der Kunde Grund zu der Annahme haben, dass die von ihm betriebene Anlage undicht ist oder in anderer Weise nicht ordnungsgemäß arbeitet, so hat er die Anlage sofort stillzulegen und MTI sofort zu benachrichtigen. Die Gewährleistung für Geräte von MTI erlischt, wenn die Ware vom Käufer selbst oder einem Dritten durch Einbau fremder Teile verändert oder die Beseitigung evtl. Mängel ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von MTI vorgenommen wurde.

14. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Kunden bestehender Ansprüche aus dem Kaufvertrag bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von MTI.

b) Der Kunde ist aber berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder unter Eigentumsvorbehalt an Dritte zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist, solange sie sich unter Eigentumsvorbehalt befindet, untersagt.

c) Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen Stoffen erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für MTI daraus Verbindlichkeiten entstehen.

d) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei MTI als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MTI Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

e) Wird Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Kunden ohne sofortige Zahlung veräußert oder mit einem Grundstück verbunden, tritt der Kunden seinen Anspruch auf die Gegenleistung bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an MTI ab; MTI nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet, solange MTI diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Der Kunde verbucht die eingezogenen Beträge gesondert und führt diese unverzüglich an MTI ab.

f) Übersteigt der für MTI realisierbare Wert der Sicherheiten zu sichernde gegen den Kunden gerichtete Forderungen um mehr als 10 %, wird MTI bereits voll bezahlte Ware freigeben.

15. Lieferung durch Dritte

MTI kann die Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen auch durch Dritte ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber MTI berührt werden.

16. Elektronische Kommunikation

a) Sofern der Kunde in die elektronische Kommunikation einwilligt und dafür seine E-Mail-Adresse hinterlegt, steht MTI das Recht zu, die übliche und insbesondere die mit dem Kundenvertrag in Verbindung stehende Kommunikation auf elektronischem Weg zu versenden. Diese beinhaltet etwa Rechnungen, Bestellbestätigungen, Lieferavise oder Hinweise auf Konditionsänderungen.

b) Die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation ist kostenfrei.

c) Nachrichten können als E-Mail an den Kunden gesendet werden.

d) Nachrichten, die auf elektronischem Weg an den Kunden gehen, gelten nach einem Tag (24 Stunden nach Eingang im Postfach) als zugestellt. Sollte der Zugriff auf die Nachricht im Online-Portal vorübergehend nicht möglich sein, so wird die Dauer dieses Umstands auf die 24 Stunden angerechnet.

e) Der Kunde hat die Pflicht sicherzustellen, dass während seiner Teilnahme an der elektronischen Kommunikation MTI E-Mails an die vorliegende
E-Mail-Adresse des Kunden senden kann. Änderungen der E-Mail-Adresse sind MTI unmittelbar mitzuteilen. Für Nachteile, die dem Kunden aufgrund einer Unterlassung dieser Pflicht entstehen, übernimmt MTI keine Haftung.

f) Der Kunde hat jederzeit das Recht, seine Einwilligung in die elektronische Kommunikation zu widerrufen. Hierfür reicht die Textform oder die Benachrichtigung per E-Mail.

17. Anwendbares Recht

Der zwischen dem Kunden und MTI abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18. Gerichtsstand

a) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen MTI und dem Kunden ist 89231 Neu-Ulm.

b) Sofern der Kunde, entgegen der gemachten Angaben, bei der Bestellung keinen Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss den Wohn- bzw. Geschäftssitz ins Ausland verlegt oder der Wohn- bzw. Geschäftssitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen MTI und dem Kunden 89231 Neu-Ulm.

19. Salvatorische Klausel, Schriftform

a) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.

b) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für die Abbedingungen dieser Formvorschrift.

Mineralölsteuer-Hinweis für Flüssiggas (Brenngas) gem. § 107 Abs. 2
EnergieStV.:

„Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. Der Kunde hat uns rechtzeitig über die Verwendung der bestellten Ware zu informieren, damit die korrekte steuerliche Behandlung gewährleistet werden kann. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

MTI IndustrieGase AG, Böttgerstraße 4, 89231 Neu-Ulm

hallo@mtiag.com

Download Allgemeine Geschäftsbedingungen als PDF